Wer einen Heizöltank betreibt, muss nicht erst auf einen auffälligen Fleck warten. Entscheidend ist, regelmäßig hinzusehen und zu wissen, wo die eigene Kontrolle endet. Die kurze Antwort: Sie können sichtbare Veränderungen erkennen und Unterlagen ordnen. Eine fachliche Funktionskontrolle oder eine vorgeschriebene Sachverständigenprüfung ersetzt das nicht.

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Was bedeutet „regelmäßig kontrollieren“?

Nach § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen Betreiber die Dichtheit ihrer Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrollieren. Die Vorschrift nennt dafür kein einheitliches Zeitintervall. Ein pauschales „einmal im Jahr reicht immer“ lässt sich daraus nicht ableiten. Zu berücksichtigen sind auch die konkrete Anlage, ihre Betriebsunterlagen und gegebenenfalls behördliche Vorgaben.13

Diese Orientierung richtet sich an Betreiber ortsfester Heizöllageranlagen im Anwendungsbereich der AwSV. Nicht jede Kleinstanlage fällt darunter: § 1 Absatz 3 enthält unter bestimmten Standortbedingungen eine Ausnahme für oberirdische Anlagen bis 0,22 Kubikmeter.2

Ein Rundgang ohne Eingriff in die Anlage

Diese redaktionelle Checkliste hilft, Beobachtungen zu sammeln. Sie ist weder ein technisches Prüfverfahren noch eine Anleitung zur Reparatur:

  • Sichtbare Tankflächen und zugängliche Leitungen ansehen: Haben sich seit der letzten Kontrolle Flecken, feuchte Stellen oder erkennbare Beschädigungen gezeigt?
  • Eine vorhandene Auffangwanne oder einen Auffangraum ansehen: Sind Flüssigkeit, auffällige Risse oder beschädigte Beschichtungen erkennbar?
  • Vorhandene Anzeigen beachten: Meldet ein Leckanzeigesystem eine Störung? Nicht jede Anlage hat dieselben Sicherheitseinrichtungen.
  • Auffälligkeiten mit Datum notieren. Beobachtungen beschreiben, statt selbst eine Ursache oder die weitere Betriebssicherheit zu diagnostizieren.

Öffnen Sie dafür keine Behälter, lösen Sie keine Leitungsverbindungen und verändern Sie keine Sicherheitseinrichtungen. Ein unauffälliger Rundgang beweist nicht, dass sämtliche Bauteile dicht sind oder korrekt funktionieren. Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Eigenüberwachung besondere Fachkenntnisse und geeignete technische Ausrüstung erfordern kann. Ein zertifizierter Fachbetrieb kann dafür sinnvoll oder aufgrund einer Zulassung vorgeschrieben sein.3

Eigenkontrolle, Wartung und Prüfung sind unterschiedliche Aufgaben

Bei der Eigenkontrolle geht es um die laufende Verantwortung des Betreibers. Eine fachliche Wartung oder Funktionskontrolle geht darüber hinaus. Wo Innenreinigung, Instandsetzung oder Stilllegung unter die Fachbetriebspflicht fallen, gelten die Anforderungen und Ausnahmen des § 45 AwSV. Nicht jede Tätigkeit an jeder Anlage ist pauschal fachbetriebspflichtig.4

Davon getrennt sind vorgeschriebene Prüfungen durch Sachverständige. § 46 Absätze 2 und 3 verweist auf unterschiedliche Prüfzeitpunkte und -intervalle in den Anlagen 5 und 6: Entscheidend ist unter anderem, ob die Anlage außerhalb oder innerhalb von Schutzgebieten beziehungsweise festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt. Ein Wartungstermin ist deshalb nicht automatisch die vorgeschriebene Prüfung.13

Auch bei älteren Tanks nicht pauschal urteilen

Für bestehende Anlagen enthalten §§ 68 und 69 AwSV Übergangsregelungen. Daraus folgt weder ein allgemeiner Freibrief für alte Tanks noch eine pauschale Austauschpflicht. Die Überwachungs- und Prüfregelungen gehören zu den Vorschriften, die nach diesen Bestimmungen bereits seit dem 1. August 2017 gelten. Welche weiteren Anforderungen im Einzelfall anzuwenden sind, hängt vom Anlagenbestand und gegebenenfalls von behördlichen Entscheidungen ab.5

Was tun bei einer Auffälligkeit?

Bei einem bloßen optischen Verdacht sollten Sie eine fachliche Beurteilung veranlassen, statt auf eigene Faust abzudichten. Kann bei einer Betriebsstörung ein Austritt wassergefährdender Stoffe nicht ausgeschlossen werden, verlangt § 24 Absatz 1 AwSV unverzügliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Lässt sich eine Gewässergefährdung nicht anders verhindern, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen; soweit erforderlich, ist sie zu entleeren. Lassen Sie gefährliche Eingriffe Fachleuten über.6

Für Austritte in einer nicht nur unerheblichen Menge besteht nach § 24 Absatz 2 eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle. Sie gilt auch bei entsprechendem Austrittsverdacht, wenn eine Gefährdung von Gewässern oder Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Bei einem akuten Notfall ist die Feuerwehr unter 112 erreichbar; das AwSV-Merkblatt enthält ebenfalls diese Notfallnummer.67

Unterlagen bereithalten

Sammeln Sie die vorhandenen Angaben zu Bauart, Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen sowie Prüfberichte und Wartungsnachweise an einer Stelle. § 43 AwSV regelt die Anlagendokumentation und zusätzliche Unterlagen für prüfpflichtige Anlagen. Für bestimmte bestehende Anlagen berücksichtigt § 68 Absatz 1 Informationen, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Fehlende alte Unterlagen sollten daher konkret besprochen werden, statt ungeprüft eine vollständige Neudokumentation zu verlangen.85

Fazit: Hinsehen ist sinnvoll – fachliche Prüfung bleibt eigenständig

Regelmäßige Kontrolle, geordnete Unterlagen und rechtzeitige fachliche Klärung helfen, die Betreiberaufgaben auseinanderzuhalten. Sie sind kein Anlass, einen Tank ohne Zustandsbewertung vorschnell auszutauschen. Diese Orientierung ersetzt weder die Beurteilung Ihrer Anlage noch eine individuelle Rechtsberatung.

Sie möchten eine Beobachtung an Ihrer Tankanlage besprechen? Die GB Tankschutz Profis GmbH erreichen Sie über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 06095 9977575. Ob Ihr Standort betreut werden kann und welche Unterstützung für Ihre Anlage passt, klären Sie bitte individuell.

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Quellen zum Artikel – Abruf jeweils 02.10.2026

  1. 1§ 46 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/__46.html
  2. 2§ 1 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/__1.html
  3. 3Bayerisches Landesamt für Umwelt, Heizölverbraucheranlagen, insbesondere Eigenüberwachung und Prüfpflicht: lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/heizoelverbraucheranlagen
  4. 4§ 45 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/__45.html
  5. 5§§ 68 und 69 AwSV: § 68 und § 69
  6. 6§ 24 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/__24.html
  7. 7Anlage 3 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_3.html
  8. 8§ 43 AwSV: gesetze-im-internet.de/awsv/__43.html

Rechtsstand: Am Abrufdatum angebotene konsolidierte AwSV, Stand geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl. I S. 1328. Grundsätzlich in Kraft seit 01.08.2017 (§ 73; Sonderfall §§ 57–60). Standnachweise: Gesamtnorm und § 73.

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